Datenbank Kinderbetreuung
Tipps
Elterninitiativen
Elterninitiativen sind Selbsthilfegruppen. Um die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten zu können, gründen engagierte Eltern eine eigene Tageseinrichtung für Kinder. Sie übernehmen damit die Verantwortung für die Einstellung des Personals, das pädagogische Konzept und die Finanzierung der Einrichtung.
Die Elterninitiative bietet folgende Vorteile:
- mehr Beteiligung am pädagogischen Alltag
- kleine Gruppen
- flexiblere Betreuungszeiten
- vermehrter Kontakt und Austausch mit anderen Eltern
- besserer Kontakt zum pädagogischen Personal
Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung der Betreuungsstätte erhält die Elterninitiative vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Um öffentliche Mittel für die Betriebskosten beantragen zu können, muss die geplante Einrichtung als bedarfsentsprechend vom örtlichen Träger der öffentliche Jugendhilfe anerkannt werden (§18 Abs. 6, GTK).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Tageseinrichtung eröffnen zu können:
- Gründung eines Vereins
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
- Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt
- Anerkennung als Träger der Einrichtung durch den örtlichen Jugendhilfeausschuss
Nähere Informationen und Beratungen zur Gründung einer Elterninitiative bekommen Sie bei Ihren Jugendämtern. Auch bereits gegründete Elterninitiativen können Ihnen wertvolle Tipps geben. Rat können Sie sich auch bei folgenden Adressen holen:
Bundearbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V.
Geschäftsstelle München
Einsteinstraße 111
81675 München
Tel.: 089 - 4706503
Fax: 089 - 41902838
Internet: www.bage.de
e-mail: bage.mitarbeit@t-online.de
NRW-Kontaktstellen
Kölner Eltern- und Kinder-Selbsthilfe KEKS e.V.
Venloer Str. 725
50827 Köln
Tel.: 0221 - 9589254
Fax: 0221 - 9589255
e-mail: keks.koeln@t-onlinde.de
Eltern helfen Eltern e.V.
Hammer Straße 1
48153 Münster
Tel.: 0251 - 778474
Fax: 0251 - 3997985
e-mail: eltern-helfen-eltern@muenster.de
Betrieblich geförderte Kinderbetreuung
Auch Ihr Arbeitgeber kann Sie bei der Betreuung Ihres Kindes während der Arbeitszeit unterstützen. Das Unternehmen profitiert von entspannten und motivierten MitarbeiterInnen, die pünktlich zur Arbeit kommen, ihr Kind gut betreut wissen und deren Qualifikationen dem Unternehmen nicht durch eine Zwangspause verloren gehen.
Die Spannbreite an Möglichkeiten, Sie bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, ist weit. Hier einige Beispiele:
- Individuell vereinbarte Arbeitszeiten, die mit den Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen zusammenpassen
- Inanspruchnahme von externen Beratungs- und Vermittlungsdiensten
- Einrichtung einer betriebseigenen Kindertageseinrichtung auf dem Firmengelände oder im betreffenden Stadtteil
- Zusammenschluss mehrerer Unternehmen und Einrichtung einer Kindertageseinrichtung
- Sicherung von Belegrechten in bestehenden Einrichtungen
- Unterstützung von Elterninitiativen der MitarbeiterInnen
- Förderung privat organisierter Tagespflege
Erkundigen Sie sich bei den Personalverantwortlichen Ihres Betriebes oder direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach möglichen Hilfestellungen, damit Sie mit einer sicheren Kinderbetreuung Beruf und Familie in Einklang bringen können.
Nähere Informationen zu dieser Thematik finden Sie natürlich auch auf den Seiten des
"Verbundes für Unternehmen und Familie"
Beteiligung des Arbeitgebers an den Kinderbetreuungskosten
Ihr Arbeitgeber kann die Ihnen entstehenden Betreuungskosten ganz oder teilweise übernehmen. Für diesen Zuschuss müssen dann keine Sozialversicherungsabgaben oder Steuern gezahlt werden wie es beispielsweise bei einer normalen Lohnerhöhung der Fall wäre.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind noch nicht schulpflichtig ist und es sich bei dieser Leistung Ihres Arbeitgebers nicht um einen ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt. Gefördert werden kann die Betreuung in einem Kindergarten (oder einer ähnlichen Tageseinrichtung) oder auch die Betreuung durch eine Tagesmutter.
Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hin, wenn er Sie bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen und / oder Ihre besonderen Leistungen belohnen möchte. Diese Möglichkeit der Förderung ist beiden Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - oft noch unbekannt. Nachlesen können Sie dies im Einkommenssteuergesetz §3, Ziffer 33 und in der Landessteuerrichtlinie unter R21 a und R21 c.
Wenn Ihr Kind erkrankt
Berufstätiger Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankversicherung (GKV) haben Anspruch auch bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist:
- Pro Kind und Elternteil 10 Tage im Jahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil
- Pro Kind 20 Tage im Jahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Tage
Elternpaare:
Alleinerziehende
Die Anzahl der Tage verringert sich entsprechend bei Teilzeiterwerbstätigkeit. Der Anspruch besteht zeitlich unbegrenzt, sofern das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer unheilbaren Erkrankung leidet und von einer begrenzten Lebenserwartung auszugehen ist.
Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, zahlt die gesetzlichen Krankenkasse das Krankengeld, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Das gleiche gilt, wenn ein Kind durch einen Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause verletzt worden ist und der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf.
Für die nicht in der GKV Versicherten besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Wenn Sie selbst erkranken und Ihr Kind nicht beaufsichtigen können
Wenn Sie selbst erkranken, Ihr Haushalt dadurch nicht weitergeführt werden kann und eine ausreichende Betreuung für Ihr Kind nicht gesichert ist, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese stellt Ihnen möglicherweise eine Haushaltshilfe.
Garantiert bekommen Sie eine solche Haushaltshilfe gestellt, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder wegen einer Kur "ausfallen". Zumindest sind Ihnen als versicherter Person dann die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe zu erstatten.
Auch das Jugendamt und soziale Dienste (Haus- und Familienpflege, Sozialstationen und mögliche Nachbarschaftshilfekreise) unterstützen Sie in solchen Fällen bei der Versorgung und Betreuung Ihres Kindes.